Statuten CCBZ

Statuten CCBZ

 

Statuten

1. Name, Sitz und Zweck
2. Mitgliedschaft
3. Mittel und Haftung
4. Organisation
5. Statutenänderung
6. Auflösung
7. Schlussbestimmungen

Name, Sitz und Zweck

1. Name, Sitz und Zweck

1.1 Name
Unter dem Namen «Camping- und Caravanning Club Bad Zurzach» (CCBZ) besteht ein selbständiger, politisch sowie konfessionell neutraler Verein im Sinne
von Artikel 60 ff des ZGB.

1.2 Sitz
Der Club hat seinen Sitz in Bad Zurzach und ist dem Schweizerischen Camping- und Caravanning-Verband (SCCV) angeschlossen.

1.3 Zweck
1.3.1 – die Förderung des Zelt- und Caravanning- Sportes
1.3.2 – die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, welche dieselben Ziele verfolgen
1.3.3 – das Betreuen, Ausbauen und Vergrössern bestehender sowie das Errichten neuer Campingplätze
1.3.4 – innerhalb des Clubs können sich Sportgruppen bilden, die mit dem Campingwesen vereinbar sind.

Mitgliedschaft

2. Mitgliedschaft

2.1 Der Club besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
– Aktivmitglieder
– Partner von Aktivmitgliedern
– Juniorenmitglieder
– Ehrenmitglieder
– Freimitglieder

2.1.1 Aktivmitglieder
Die Aktivmitgliedschaft kann von Personen ab dem 18. Altersjahr erworben werden. Voraussetzung ist ein schriftliches Eintrittsgesuch. Mitglieder aus anderen SCCV-Clubs können mit einem schriftlichen Eintrittsgesuch gleichzeitig Aktivmitglied des CCBZ werden. Sie bezahlen den um die Verbandsabgaben (SCCV) reduzierten Mitgliederbeitrag.

2.1.2 Partner von Aktivmitgliedern
Partner von Aktivmitgliedern können ebenfalls die Mitgliedschaft erwerben. Voraussetzung ist ein schriftliches Eintrittsgesuch. Sie sind den Aktivmitgliedern gleichgestellt und bezahlen den von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag.

2.1.3 Juniorenmitglieder
Junioren können dem Club ab dem 14. Altersjahr beitreten, sie sind jedoch erst ab dem zurückgelegten 18. Altersjahr stimm- und wahlberechtigt. Eine schriftliche Bewilligung des Inhabers der elterlichen Sorge ist dem Eintrittsgesuch beizulegen. Das vollendete 24. Altersjahr gilt als Höchstalter der Junioren.

2.1.4 Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitgliedschaft kann an Aktivmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes oder durch fristgerechten Antrag der Mitglieder an die Generalversammlung, auf Grund ihrer Verdienste um den Club oder um die Campingbewegung im allgemeinen, durch die Generalversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitglieder sind vom Clubbeitrag des CCBZ befreit (inkl. Verbandsabgabe). Sie erhalten zusätzlich eine Reduktion auf die clubeigenen Campingplatz-Gebühren, deren Höhe durch die Generalversammlung zu bestimmen ist. Die Reduktion ist platzbezogen.

2.1.5 Freimitglieder
Die Freimitgliedschaft kann an verdiente Aktivmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes oder durch fristgerechten Antrag der Mitglieder an die Generalversammlung durch letztere verliehen werden. Die Freimitglieder sind vom Clubbeitrag des CCBZ befreit (exkl. Verbandsabgabe).

2.2 Eintritt
Jedes Eintrittsgesuch muss schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Über die Aufnahme in den Club entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung steht dem Gesuchsteller innert 30 Tagen nach der schriftlichen Ablehnung das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zu, welche endgültig entscheidet.

2.3 Stimm- und Wahlrecht
Aktiv-, Partner von Aktivmitgliedern, Ehren- und Freimitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Juniorenmitglieder sind ab dem zurückgelegten 18. Altersjahr stimm- und wahlberechtigt.

2.4 Die Mitgliedschaft erlischt:
2.4.1 – durch den Tod,
2.4.2 – durch schriftliche Austrittserklärung auf Ende des laufenden Vereinsjahres,
2.4.3 – durch Ausschluss durch die Generalversammlung oder Streichung durch den Vorstand mit Rekursrecht wie unter 2.2. Die Streichung durch den Vorstand erfolgt bei Mitgliedern, die den Jahresbeitrag innert 30 Tagen nach erster Mahnung,  (aufgrund vorangegangener ordentlicher Rechnungsstellung) nicht bezahlt haben.

2.5 Austritt, Ausschluss
Austritt, Ausschluss oder Streichung befreien nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung der Beiträge für das laufende Vereinsjahr. Die ausgetretenen, ausgeschlossenen oder gestrichenen Mitglieder verlieren alle Rechte am Clubvermögen.

Mittel und Haftung

3. Mittel und Haftung

3.1 Eintrittsgebühr
Jedes neu eintretende Aktiv-, Partner- und Juniorenmitglied bezahlt eine von der Generalversammlung festgesetzte Eintrittsgebühr.

3.2 Finanzierung
– Der Club beschafft sich die Mittel für die Erfüllung seiner Aufgaben durch:
3.2.1 – ordentliche Mitgliederbeiträge, die jährlich von der Generalversammlung festgelegt werden, bis maximal Fr. 100.-.
3.2.2 – Eintrittsgebühren
3.2.3 – Beiträge die durch Beschluss der Generalversammlung eigens für besondere Aufgaben bewilligt werden
3.2.4 – Vermögenszins
3.2.5 – Erträgnissen aus Spenden und Legaten
3.2.6 – Überschüsse aus den Campingplätzen und Clubaktivitäten

3.3 Haftung
Für die Verbindlichkeit des Clubs haftet einzig dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Organisation

4. Organisation

4.1 Die Organe des Clubs sind:
– die ordentliche Generalversammlung
– die ausserordentliche Generalversammlung
– der Vorstand
– die Rechnungsrevisoren

4.1.1 Ordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie findet jährlich im 1. Quartal statt. Sie hat folgende unübertragbaren Befugnisse:
– Wahl der Stimmenzähler
– Genehmigung des Protokolls, der letzten ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung
– Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten
– Abnahme der Jahresrechnung, des Budgets und des Berichtes der Rechnungsrevisoren
– Entlastung der Cluborgane
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge und allfälliger weiterer Beiträge
– Beschlussfassung über ausserordentliche Ausgaben
– Wahl des Vorstandes, seines Präsidenten des Kassiers und der Rechnungsrevisoren
– Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
– Ausschluss von Mitgliedern, der ohne Angabe von Gründen erfolgen kann (Art. 72 Abs. 1 ZGB)
– Beschlussfassung über Rekurse von Mitgliedern
– Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern
– Festsetzung und Änderung der Statuten
– Auflösung des Clubs

Die Einladung zur Generalversammlung muss mindestens 21 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Traktanden zugestellt werden. Traktandierungsanträge der Mitglieder sind spätestens bis Ende des vorangegangenen Kalenderjahres dem Vorstand einzureichen.

Nach ordnungsgemässer Einladung ist die Beschlussfähigkeit der Versammlung gegeben. Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten (Absolutes Mehr). Für Ordnungsanträge genügt das Mehr der Stimmenden (relatives Mehr).
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch das Handmehr, wenn nicht durch Antrag geheime Abstimmung verlangt wird.

4.1.2 Ausserordentliche Generalversammlung
Die ausserordentliche Generalversammlung kann auf Verlangen des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich und unter Zweckangabe an den Vorstand gestellt wird, einberufen werden. Eine solche soll innert 3 Monaten stattfinden. (Beschlussfähigkeit wie unter 4.1.1).

4.1.3 Vorstand
Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt und besteht aus mindestens 3 Mitgliedern bis maximal 7 Mitgliedern.
Er ist für weitere Amtsperioden wiederwählbar. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers selbst. Vakante Sitze während eines Geschäftsjahres können sofort ersetzt werden. Das Ersatzmitglied muss an der nächst folgenden Generalversammlung bestätigt werden.

Dem Vorstand unterstehen folgende Obliegenheiten:
– Vollziehen der Versammlungsbeschlüsse
– Vertretung des Clubs nach aussen
– Beschlussfassung in allen Clubangelegenheiten die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Organen   übertragen sind
– Einberufung der ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlungen
– Führung und Betreuung der Campingplätze, Anstellung des dafür notwendigen Personals.
– Ausarbeitung und Erlass aller für den Betrieb der Campingplätze erforderlichen Reglemente und Gebührentarife (Platzordnung usw.)
– Abschluss und Kündigung der Miet- und Pachtverträge

Der Vorstand ist befugt bei kurzfristig erforderlichen Entscheiden zum Erwerb oder zur Pacht von Grundstücken für neue Campingplätze Vorverträge, unter Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung, abzuschliessen.

Der Vorstand kann einzelne seiner Befugnisse einem von ihm bestellten Ausschuss übertragen.
Dem Präsidenten obliegt die Leitung der gesamten Clubtätigkeit. Er bereitet die Vorstandssitzungen und die Generalversammlungen vor und führt deren Vorsitz. Er führt kollektiv mit dem Aktuar resp. Kassier die rechtsgültige Unterschrift. Der Präsident ist stimmberechtigt und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Der Vizepräsident vertritt den abwesenden Präsidenten mit allen Rechten und Pflichten.
Der Kassier besorgt das Kassawesen und legt mit Abschluss auf Jahresende zu Handen der Generalversammlung die Jahresrechnung vor. Er zeichnet kollektiv mit dem Präsidenten.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst die Beschlüsse und trifft Wahlen in offener Abstimmung mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Verhandlungen, Beschlüsse und Wahlen werden in einem Protokoll festgehalten.

4.1.4 Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatz mit einer Amtsdauer von 3 Jahren. Sie sind wieder wählbar.

Die Rechnungsrevisoren prüfen jährlich die nach kaufmännischen Grundsätzen erstellte Bilanz und Erfolgsrechnung des Clubs anhand der Belege. Sie erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag. Sie sind befugt, Zwischenprüfungen im Verlaufe des Jahres vorzunehmen.

Statutenänderung

5. Statutenänderung

5.1 Revision der Statuten
Die Revision der Statuten kann durch den Vorstand oder einem Fünftel der Clubmitglieder beantragt werden.

5.2 Abänderung der Statuten
Die Abänderung der Statuten kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung vorgenommen werden, sofern ein diesbezüglicher Antrag auf der Traktandenliste steht. Die Annahme bedingt eine 2/3 – Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

5.3 Nachträge
Allfällige Nachträge und Bestimmungen über den Ausbau des Clubs gelten als integrierende Bestandteile der Statuten.

Auflösung

6. Auflösung

6.1 Auflösung des Clubs
Über die Auflösung des Clubs kann an einer zu diesem Zwecke, unter Angabe des Traktandums eingeladenen, ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung Beschluss gefasst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung von mindestens 4/5 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

6.2 Vermögenswerte des aufgelösten CCBZ
Bei einer Auflösung des CCBZ werden die Vermögenswerte dem Zentralvorstand des SCCV zur Aufbewahrung übergeben. Wird in Bad Zurzach ein neuer Club mit gleichem Ziel und Zweck wie der CCBZ gegründet, stehen diesem die Vermögenswerte wieder zur Verfügung.

Schlussbestimmungen

7. Schlussbestimmungen

7.1 Statuten
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 28. April 2012. Sämtliche Beschlüsse, die im Widerspruch zu den vorliegenden Statuten stehen, sind ungültig.

Die Statuten wurden von der ordentlichen Generalversammlung vom 14. April 2018 in Bad Zurzach beschlossen und treten mit diesem Datum in Kraft

Präsident:  Michael Weidner
Aktuar:       Esther Baumann